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   BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 253/62   

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BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 253/62 (https://dejure.org/1963,1204)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1963 - 1 AZR 253/62 (https://dejure.org/1963,1204)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1963 - 1 AZR 253/62 (https://dejure.org/1963,1204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beiderseitige Tarifbindung - Jugendliche Angestellte - Tarifliche Arbeitszeit - Wochenstunden - Tatsächliche Arbeitsleistung - Tarifliches Monatsgehalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 200
  • NJW 1963, 1798
  • MDR 1963, 876
  • DB 1963, 1121
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 503/56

    Arbeit gegen Entgelt - Wirtschaftlicher Austausch - Tatsächlich geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 253/62
    Der Kläger ist in beiden Vorinstanzen unterlegen» Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» Das Bundesarbeitsgericht, insbesondere auch sein Großer Gerat-, hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß das Arbeitsverhältnis trotz seiner personenrechtlichen Elemente auf dem wirtschaftlichen Austausch der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegen die Vergütung des Arbeitgebers aufgebaut ist» Das führt zu dem allgemeinen aus § 323 und § 614 BGB abzuleitenden Grundsatz« daß "ohne Arbeit kein Lohn" zu zahlen ist» .säe gilt auch für die4Arbeitnehmer mit Monatsbezügen, vor allem für die Angestellten (vgl» BAG 4, 326 /3307; 6, 170 /'1727; AP Nr. 1 zu § 614 BGB; BAG 8, 143 Z H 6 / und Gr S e n / 285 /296 f j ) v Es gilt selbst dann, wenn in dem auf den Einzelfall anzuwendenden Tarifvertrag die in vielen Tarif vertragen übliche Klausel, daß nur die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wird, nicht enthalten ist (BAG 8, 143 ZT467) c.

    Die TarifBestimmung befaßt sich eindeutig nur mit dem Pall der Kurzarbeit zur Vermeidung von Entlassungen (s, § 6 N r 0 1 MTV), der bei einem Arbeitsausfall der vor liegenden Art nicht gegeben ist (ebenso zu einer inhaltsgleichen Tarifbestimmung BAG 8, 143 <= dd) Ebensowenig läßt sich aus § 4 Nr" 1 Abs« 2 Satz 2 MTV für den Kläger etwas gewinnen«.

    Es handelt sich um die in fast allen Mantoltarifverträgen wiederkehrenden Fälle der Erkrankung, des Heilverfahrens, der Eheschließung, der Niederkunft der Ehefrau, des Todes naher Angehöriger u.li« Diese Bestimmung bildet das Gegenstück zu § 4 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV und gleicht diese für den Angestellter, ungünstige Regelung zu einem gewissen Teil wieder aus«.Einer erweiternden Auslegung für die Fälle des gelegentlichen und geringfügigen ArbJitsausfalls ist sie nicht zugänglich (ebenso zu einer inhaltsgleichen Tarif best immung BAG 8, 143 /f47 f o/) ° ee) Das neben dem Manteltarifvertrag geltende tarifliche Gehaltsabkommen vom 26v Juii I960 gibt ebenfalls keinen Ansatzpunkt' für die Rechtfertigung der Klageforderung.

  • LAG Düsseldorf, 09.04.1962 - 6 Sa 584/61
    Auszug aus BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 253/62
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9» April 1962 ~ 6 Sa 584/61 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen c.
  • BAG, 25.07.1957 - 2 AZR 93/56
    Auszug aus BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 253/62
    Der Kläger ist in beiden Vorinstanzen unterlegen» Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» Das Bundesarbeitsgericht, insbesondere auch sein Großer Gerat-, hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß das Arbeitsverhältnis trotz seiner personenrechtlichen Elemente auf dem wirtschaftlichen Austausch der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegen die Vergütung des Arbeitgebers aufgebaut ist» Das führt zu dem allgemeinen aus § 323 und § 614 BGB abzuleitenden Grundsatz« daß "ohne Arbeit kein Lohn" zu zahlen ist» .säe gilt auch für die4Arbeitnehmer mit Monatsbezügen, vor allem für die Angestellten (vgl» BAG 4, 326 /3307; 6, 170 /'1727; AP Nr. 1 zu § 614 BGB; BAG 8, 143 Z H 6 / und Gr S e n / 285 /296 f j ) v Es gilt selbst dann, wenn in dem auf den Einzelfall anzuwendenden Tarifvertrag die in vielen Tarif vertragen übliche Klausel, daß nur die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wird, nicht enthalten ist (BAG 8, 143 ZT467) c.
  • BAG, 17.07.1970 - 3 AZR 423/69

    Zurückhaltung der Arbeitskraft bei einer schwangeren Arbeitnehmerin -

    Pur sie gilt wie für jeden Arbeitnehmer der aus § 614, § 320 BGB zu entnehmende Grundsatz, i'.onach ohne Arbeit kein Anspruch auf Arbeitsvergutung besteht, wenn das Gesetz nichts anderes besagt (zum Grundsatz Ohne Aibeit kein Lohn vgl BAG 19" 115 [117] = 4P Nr, 23 zu § 1 PeiertagslohnzahlungsG [zu 2], BAG 14, 200 [201] - 4P Nr, 2 zu § 10 JugArbSchutzG [zu 1] mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bunaesarbeitsgerichts) E u e andere Ansicht wird auch m aer Literatur zum Mutterschutzgesets nicht vertreten (vgl, aie Nachweise oei Bulla, MuSchG, 3c Auf1, 1968, § 11 Raz 22, Gionmger-Thomas, MuSchG, 1968, § 11 Rdz 11, Meisel-Hiersemann, ImScnG, 1966, § 11 Raz 29, Scnmatz-Zmarzlik, MuSchG, 2, Aufl , 1968, § 11 Rdz 7) 082.
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